AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RM-ISOPACK GMBH

Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge sowie Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von RM-IsoPack GmbH, Hirkenweg 43, 52379 Langerwehe (fortan „Verkäufer“ genannt). Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vertragsschluss 2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, Muster, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten und die an uns bei Nichterteilung des Auftrages an uns oder nach dessen vollständiger Abwicklung zurückzugeben sind.
2.2. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen einer Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Angebotes kann entweder schriftlich z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Änderungen der Bestellung jeglicher Art sind uns spätestens sechs Wochen vor einem bestätigten Liefertermin mitzuteilen. Wir sind nicht verpflichtet, Änderungen der Bestellung zuzustimmen. Wenn wir die Änderung freiwillig akzeptieren, sind die uns dadurch verursachten Mehrkosten vom Käufer zu erstatten.

2.3 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber uns abzugeben sind – z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

2.4. Unsere Angaben zum Lieferungs- oder Leistungsgegenstand – z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische oder wissenschaftliche Daten – sowie unsere Darstellungen derselben – z.B. Zeichnungen und Abbildungen – sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von unseren Kühlakkus durch gleichwertige andere Kühlakkus sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Preise 3.1 Mangels abweichender Vereinbarung findet die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste Anwendung.
3.2 Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager („ex works“ gemäß Incoterms 2010) zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers sowie vor Ausführung der Auslieferung der Ware den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich – z.B. aufgrund von Zolländerungen, Wechselkursschwankungen, Rohstoffpreisschwankungen und Währungsregularien – oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung 4.1 Unsere Forderungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.
4.2 Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber im Sinne des § 364 BGB. Die Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt richtet sich nach § 365 BGB. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.3 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den Bestimmungen des § 366 BGB und zwar selbst dann, wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

4.4 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht – z.B. wegen Mängel der Sache – steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

4.5 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die dieselbe Rahmenvereinbarung gilt – gefährdet wird.

Lieferung, Leistung und Gefahrübergang 5.1 Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn Sie uns schriftlich zugesagt werden. Wir können unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt, insbesondere vereinbarte Anzahlungen nicht leistet. Gleiches gilt für den Fall, dass wir nachträglich eine Änderung der Bestellung akzeptieren.

2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers und sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, versenden wir die Ware unversichert auf Gefahr und Kosten des Käufers, wobei wir auch berechtigt sind, die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort an den Käufer zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und -verluste sind uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zu unserer Verfügung zu halten.

5.3 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen – z.B. Lagerkosten – zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Nettokaufpreises des zu lagernden Kaufgegenstandes pro abgelaufener Woche, maximal jedoch 5 Prozent des Nettokaufpreises beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels vereinbarter Lieferfrist mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist jedoch auf weitere Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend bezeichnete Pauschale entstanden ist.

5.4 Der Käufer ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.

5.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

• die Lieferung abgeschlossen ist,

• wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß dieser Ziffer 5.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

• seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

• der Käufer die Abnahme binnen dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Eigentumsvorbehalt 6.1 Alle von uns gelieferten Ware – fortan auch „Vorbehaltsware“ genannt – bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig erst entstehenden, Forderungen gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
6.2 Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verbindung entstandene Sache – fortan „neue Sache“ genannt – bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß Ziffer 6.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1.

6.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 6.4 und 6.5 auf uns übertragen werden können.

6.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 6.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

6.5 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 6.4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

6.6 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Käufer nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Abtretung im Rahmen eines echten Factoringvertrages, welche zulässig ist, soweit der Erlös an uns gezahlt wird.

6.7 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache gemäß Ziffer 6.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gemäß Ziffer 6.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

6.8 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.9 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

6.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 6.2 – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

Zur Durchführung dieser Maßnahme wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Käufer uns oder den von uns Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

6.11 Ist nach dem Recht des Staates, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in den der Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbracht wird, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht oder nicht in der gewählten Form zulässig, verpflichtet sich der Käufer, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und an solchen mitzuwirken, die notwendig sind, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorgenannten Ziff. 6.1 bis 6.10 zu vereinbaren oder eine diesem möglichst ähnliche Rechtsstellung zu vermitteln.

Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln 7.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die bei einer Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
7.2 Auf unser Verlangen hat der Käufer beanstandete Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßem Gebrauches befindet.

7.3 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist wiederum berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen („culpa in contrahendo“) und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.5 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.6 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Abweichung von etwaigen von uns gemäß § 443 BGB übernommenen Garantien.

Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gemäß § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Haftung 8.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang typischer Weise voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
8.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Bestehen in den Staaten, in denen der Käufer unsere Produkte weiterveräußern will, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Käufer hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, binnen eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Käufer diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage Kenntnis erlangt haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

8.3 Die in dieser Ziffer 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.

Geheimhaltung Der Käufer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages oder eines etwaigen Dauerschuldverhältnisses und ein Jahr über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,

die dem Käufer bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen; die der Käufer unabhängig von uns entwickelt hat; die ohne Verschulden oder Zutun des Käufers öffentlich bekannt sind oder werden oder die vom Käufer aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. Im letztgenannten Fall hat der Käufer uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt. 10. Export 10.1 Ein etwaiger Export unserer Produkte aus der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall den von der deutschen Regierung festgelegten Beschränkungen unterliegen und bedarf der Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden. Dies betrifft vorliegend in erster Linie personenbezogene Ausfuhrgenehmigungen. Dem Käufer ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus Verordnungen erlassen wurden, die Personen benennen, denen keinerlei wirtschaftliche Vorteile verschafft werden dürfen und vom Handel und vom Kapitalmarkt abgeschnitten sind.

10.2 Der Re-Export gelieferter Waren kann von der Genehmigung des Landes abhängen, aus dem das Produkt re-exportiert wird.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Langerwehe.
11.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Langerwehe ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sonstige Bestimmungen 12.1 Dem Käufer ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Käufer einverstanden.
12.2 Sollte eine Teil dieses Vertrages unwirksam und/oder anfechtbar und/oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, nach welcher diese Klausel nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge des § 139 BGB (Nichtigkeit des gesamten Vertrages) abbedungen wird. An Stelle des unwirksamen und/oder anfechtbaren und/oder undurchführbaren Teils werden die Parteien sodann vereinbaren, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit und/oder Anfechtbarkeit und/oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Entsprechend werden die Parteien vorgehen, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.

Stand: 1. Juni 2023

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